Kanzlei

Eichhorn

Restschuldbefreiung sofort starten!

Ihre Schulden wachsen Ihnen über den Kopf? Ihre Gläubiger rauben Ihnen den Schlaf und Ihr Konto ist schon wieder gepfändet?

Dann sollten Sie noch heute das Restschuldbefreiungsverfahren einleiten.

Denn: Im Idealfall sind Sie schon nach 3 Jahren alle Ihre Schulden los!

Damit dies gelingt, sollten Sie von Anfang an mit einem Partner zusammenarbeiten, der Ihnen während des gesamten Verfahrens jederzeit zur Seite steht und sämtliche Tricks böswilliger Gläubiger oder Insolvenzverwalter oder -gerichte kennt. Sonst verlieren Sie möglicherweise Ihr Auto, obwohl es gar nicht zum Insolvenzverfahren gehört, ärgern sich stundenlang mit Steuererklärungen, die eigentlich der Insolvenzverwalter abzugeben hätte oder Ihnen wird die Restschuldbefreiung zu Unrecht versagt.

Dass es sich hierbei nicht nur um Schreckgespenste, sondern die bittere Realität handelt, erleben wir ständig durch Anfragen von Personen, die sich erst im Laufe des Verfahrens an uns wenden. Viel zu oft müssen wir dann feststellen, dass durch Unwissenheit oder falsches Vertrauen in angeblich wohlmeinende „Berater“ Fehler begangen wurden, die sich leider nicht mehr rückgängig machen lassen. Nicht selten bedeutet dies, dass die Restschuldbefreiung dahin ist und ein

Überzeugen Sie sich selbst von unseren Leistungen mit unserer

Sollten Sie sich noch nicht sicher sein, werden diese Argumente auch Ihre letzten Zweifel beseitigen:

  • Im Gegensatz zur Mehrzahl der staatlich subventionierten Schuldnerberatungsstellen bietet Ihnen die Kanzlei Eichhorn die Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens ohne lange Wartezeiten an. Dies ist besonders wichtig, da die Frist zur Erteilung der Restschuldbefreiung erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt. In der Mehrzahl der von uns betreuten Verfahren erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits wenige Wochen nach dem Erstkontakt. Bei vielen anderen Schuldnerberatungsstellen erhalten Sie innerhalb dieses Zeitraumes noch nicht einmal eine Erstberatung.
  • Unsere Tätigkeit erfolgt ausschließlich auf der Grundlage persönlicher Beratung. Die häufig zu beobachtende Praxis, erforderliche Bescheinigungen auszustellen, ohne mit dem Schuldner jemals gesprochen zu haben, lehnen wir kategorisch ab, da dies nicht nur gegen die klaren gesetzlichen Vorschriften verstößt, sondern darüber hinaus bereits wiederholt zur Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.
  • Die Kanzlei Eichhorn unterstützt Sie auch dann, wenn Sie selbständig tätig sind oder waren. Wenn in diesen Verfahren die Selbständigkeit „gerettet“ werden soll, sind Sie besonders auf die Unterstützung spezialisierter Anwälte angewiesen. Andernfalls riskieren Sie nicht nur eine Gewerbeuntersagung, sondern müssen sich möglicherweise auch noch strafrechtlich wegen Bankrott, Gläubigerbegünstigung oder Ähnlichem verantworten.
  • Wir lassen Sie nach Abschluss der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nicht allein, sondern stehen Ihnen zur Seite bis Sie den Beschluss zur Restschuldbefreiung in den Händen halten. Der gerade von den staatlich subventionierten Schuldnerberatungsstellen immer wieder vermittelte Eindruck, im eröffneten Insolvenzverfahren sei eine unabhängige Beratung überflüssig, da dies vom Insolvenzverwalter übernommen werde, ist schlichtweg falsch. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, eine bestmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu ermöglichen, mit anderen Worten: so viel Geld wie möglich einzusammeln. Auch die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich nach diesem Kriterium. Die Interessen des Insolvenzverwalters stehen daher in vielerlei Hinsicht Ihrem Interesse, Zahlungen an den Insolvenzverwalter so weit wie möglich zu beschränken entgegen.
  • Die Kanzlei Eichhorn vertritt seit vielen Jahren nicht nur Insolvenzschuldner, sondern häufig auch Insolvenzgläubiger. Uns sind daher die Kniffe, mit denen regelmäßig versucht wird, das Verfahren zu behindern oder vorzeitig zu beenden außerordentlich gut bekannt.
  • Schließlich stehen wir auch an Ihrer Seite, wenn das Restschulbefreiungsverfahren zur Einleitung von Folgeverfahren, insbesondere strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führt. Da auch diese Verfahren dazu führen können, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung untersagt wird, sollten Sie auch hier keine Risiken eingehen und auf einen Partner mit langjähriger Erfahrung vertrauen.
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