Kanzlei

Eichhorn

25. September 2015
von E. Eichhorn

Kein Verzicht auf Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – BGH, Urteil v. 25.06.15, Az. IX ZR 199/14

Leitsätze des Gerichts: a) Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. b) Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.

17. April 2015
von E. Eichhorn

Nachtragsverteilung aufschiebend bedingter Forderungen – BGH, Beschl. v. 18.12.2014, Az. IX ZB 50/13

Leitsätze des Gerichts: Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder -gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden. Entsteht nach … Weiterlesen